Klagekosten

1. Eine Klage vor dem Sozialgericht ist für Sie als gesetzlich Versicherten gerichtskostenfrei. Die gesetzlichen anwaltlichen Gebühren richten sich ausnahmsweise nicht nach einem Streitwert. Tatsächlich fallen sogenannte Betragsrahmengebühren nach der Gebührenregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes an, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Die Höhe dieser Gebühr bestimmt das Gericht am Ende des Prozesses unter anderem nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit. Vor dem Sozialgericht muss der Verlierer i.d.R. einer obsiegenden Behörde auch keine Kosten erstatten. So werden Versicherte davor geschützt, im Unterliegensfall die Kosten der Behörde tragen zu müssen.

2. Wenn Sie über ein geringes Einkommen und Vermögen (derzeit nicht mehr als 5.000 EURO) verfügen, kann unsere Kanzlei Sie im Rahmen der sog. Prozesskostenhilfe vertreten. Dazu müssen Sie den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formularbogen „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ mit allen notwenigen kopierten Nachweisen bei uns oder direkt bei dem zuständigen Gericht einreichen. Das Gericht entscheidet dann über Ihren Prozesskostenhilfeantrag.