„Ohne SZ-Rechtsanwälte hätte ich meine Klage auf meine Erwerbsminderungsrente nicht so stressfrei und bequem online erheben können. Das Klageverfahren erledigten meine Anwälte erfolgreich für mich. Der Kampf vor dem Sozialgericht gegen eine vorschnelle Ablehnung der Deutschen Rentenversicherung kann sich lohnen!“

Füllen Sie den Klage-Antrag bequem von zu Hause aus.
Unsere Kanzlei prüft Ihre Angaben und antwortet Ihnen umgehend. Bitte übersenden Sie uns jeweils vollständige Kopien des Ablehnungsbescheides sowie des Widerspruchsbescheides der Rentenversicherung und Ihres Widerspruchsschreibens nebst Ihrer Widerspruchsbegründung.

Vollmacht übersenden.
Unsere Kanzlei stellt Ihnen ein Vollmachtsformular zur Verfügung, welches Sie bitte ausdrucken und unterschreiben. Die unterschriebene Vollmacht senden Sie uns bitte zurück – gern auch vorab als PDF-Datei per E-Mail.

Unsere Kanzlei reicht Ihre Klage beim zuständigen Sozialgericht ein.
Sofort und ohne unnötige Verzögerungen reichen wir Ihre Klage beim zuständigen Sozialgericht ein. In der Regel geschieht dies noch am gleichen Arbeitstag.

Wir nehmen den Gerichtstermin gemeinsam mit Ihnen wahr.
Durch unsere elektronische Fallbearbeitung sorgen wir für eine zügige und effiziente Abwicklung Ihres Anliegens. Zu dem Termin bei Gericht erscheinen wir für Sie, gemeinsam mit Ihnen an Ihrer Seite.
SZ-Rechtsanwälte vertritt Sie deutschlandweit.
Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig und vertritt Sie ohne unnötige Mehrkosten vor jedem Sozialgericht. Durch unsere langjährige Erfahrung wissen wir genau, was im konkreten Fall zu tun ist, um Ihren Fall schnell und erfolgreich zu bearbeiten.
Ihr persönlicher Ansprechpartner ist jederzeit für Sie erreichbar.Eine Klage vor dem Sozialgericht ist für Sie als gesetzlich Versicherten gerichtskostenfrei. Die gesetzlichen anwaltlichen Gebühren richten sich ausnahmsweise nicht nach einem Streitwert. Tatsächlich fallen sogenannte Betragsrahmengebühren nach der Gebührenregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes an, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Die Höhe dieser Gebühr bestimmt das Gericht am Ende des Prozesses unter anderem nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit. Vor dem Sozialgericht muss der Verlierer i.d.R. einer obsiegenden Behörde auch keine Kosten erstatten. So werden Versicherte davor geschützt, im Unterliegensfall die Kosten der Behörde tragen zu müssen.
Falls zwischen den Parteien eine einvernehmliche Lösung durch einen Vergleich möglich ist, ist das u. a. deshalb vorteilhaft, weil Sie dann keinen langen Rechtsstreit mehr durch die Instanzen (verbunden mit weiteren Kosten) führen müssen.
Eine anwaltliche Vertretung ist in der Regel immer sinnvoll, um vor Gericht nicht der Behörde allein gegenüber zu stehen. Sie müssen dann ja auch nicht allein bei Gericht erscheinen.
Die Dauer bis zum ersten gerichtlichen Termin vor den Sozialgerichten kann einige Monate in Anspruch nehmen, da die Sozialgerichtsbarkeit bundesweit stark beansprucht ist. Dennoch sollte man um sein Recht kämpfen.
Von den Sozialgerichten werden spezialisierte medizinische Gutachterinnen und Gutachter beauftragt, die nicht einseitig die Interessen der Behörde oder Rentenversicherung im Blick haben. Sie beurteilen Ihren Fall nach den vom Gesetzgeber vorgegebenen und für alle Menschen gültigen selben gesetzlichen Kriterien. Zudem haben Sie das Recht, den Arzt oder die Ärztin Ihres Vertrauens gutachtlich hören zu lassen. Die regelt § 109 des Sozialgerichtsgesetzes. Dafür müssten Sie allerding auch die dann gesondert anfallenden Kosten tragen. Das dagegen allein vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten ist für Sie als Versicherten demgegenüber kostenfrei. Dazu beraten wir Sie im Rahmen einer Beauftragung im Einzelfall gern.
Wenn Sie über ein geringes Einkommen und Vermögen (derzeit nicht mehr als 5.000 EURO) verfügen, kann unsere Kanzlei Sie im Rahmen der sog. Prozesskostenhilfe vertreten. Dazu müssen Sie den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formularbogen „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ mit allen notwenigen kopierten Nachweisen bei uns oder direkt bei dem zuständigen Gericht einreichen. Das Gericht entscheidet dann über Ihren Prozesskostenhilfeantrag.